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 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der BIOFA GmbH, Dobelstr. 22, 73087 Bad Boll, (nachfolgend BIOFA genannt) erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
  2. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit der Erteilung des Auftrags erklärt der Kunde, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
  3. Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
    Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, auch wenn BIOFA diesen Geschäftsbedingungen nicht widerspricht, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von BIOFA sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend.
    Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
    Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annährend maßgebend, sowie sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich BIOFA Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  2. Mit der Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen.
  3. BIOFA ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
    Von BIOFA mitgeteilte Informationen über Waren und Leistungen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie in einem verbindlichen Angebot, einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einem schriftlichen Vertrag aufgeführt sind. Informationen und Angebote beziehen sich auf normale Standardqualität und Ausführung. Allgemeine Angaben über Qualität und Ausführung sind nur als Mittelwerte anzusehen. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung von BIOFA.
  4. Abweichungen zwischen Rechnung oder Lieferschein und der tatsächlich gelieferten Ware müssen vom Kunden unverzüglich, spätestens 3 Tage nach Erhalt der Ware schriftlich mitgeteilt werden.
  5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von BIOFA. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtbelieferung nicht von BIOFA zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von BIOFA.
    Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
  6. BIOFA ist Urheber des Designs der Etiketten, Prospekten usw. Die Verwendung darf nur mit schriftlicher Zustimmung von BIOFA erfolgen.

 

§ 3 Preise

  1. Für Erzeugnisse, die durch BIOFA vertrieben werden, wird die am Tage der Lieferung gültige Preisliste zu Grunde gelegt.
  2. Die Preise verstehen sich ab Lager, ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung.
    Versandkosten und Versicherungskosten gemäß § 5 der Geschäftsbedingung gehen zu Lasten des Auftraggebers, es sei denn, eine andere Regelung ist ausdrücklich vereinbart, was schriftlich zu erfolgen hat.

 

§ 4 Lieferbedingungen und Gefahrübergang

  1. Liefertermine und –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der von dem Besteller beizuschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
  3. Die vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Sendungen das Lager verlassen haben oder wenn sie innerhalb der Frist versandbereit sind und hiervon Mitteilung an den Kunden gemacht wurde.
  4. Die Lieferverpflichtung endet, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse ganz oder teilweise unmöglich wird. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei einem Lieferanten von BIOFA eintreten.
    In diesen Fällen kann BIOFA wahlweise vom Vertrag zurücktreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist hinausschieben. Im letzten Fall ist der Kunde nicht berechtigt, Aufträge zurückzuziehen, Teillieferungen zurückzuweisen oder Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art zu stellen. Auf die genannten Umstände kann sich BIOFA nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt hat.
  5.  Ist der Kunde Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunde über.
  6. Ist der Kunde Unternehmer und wird der Versand ohne Verschulden von BIOFA unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunde über.
  7. Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache auf den Kunde über.
  8. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
  9. BIOFA entscheidet über Art und Weise des Versandes, es sei denn, der Auftraggeber gibt eine besondere Versendungsart vor.

 

§ 5 Versicherung

  1. Ist der Kunde Unternehmer versichert BIOFA die Lieferung nur nach besonderer Vereinbarung mit dem Kunde gegen Verlust, Diebstahl oder sonstige Transportschäden auf Kosten des Kunden.
  2. Dem Kunden obliegt die Pflicht, die nach örtlichem Recht notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um durch Transport entstandene Schäden regulieren zu können.

 

§ 6 Zahlungen

  1. Rechnungen von BIOFA sind zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto Kasse. Bei Erteilung einer Lastschrift innerhalb von 8 Tagen mit 3 % Skonto.
    Voraussetzung für die Skontogewährung ist, dass der Kunde nicht mit der Erfüllung anderer Forderungen in Verzug ist. Ausgenommen hiervon sind Rechnungen für Dienstleistungen wie z.B. Einweisungen etc.
  2. Ein Skontoabzug auf verrechnete Gutschriftbeträge ist nicht zulässig.
  3. Werden Mahnungen nach Ablauf der Zahlungsfrist notwendig, so werden die dadurch entstandenen Kosten an den Kunden berechnet.
  4. Vom Tage der Fälligkeit an ist BIOFA berechtigt, gegenüber Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 % über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank.
  5. Bei Zahlungsverzug einer Rechnung werden alle sonstigen offenen Rechnungen ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zur sofortigen Zahlung fällig.
  6. BIOFA ist berechtigt, trotz anderslautenden Bestimmungen des Kunden, Zahlungen erst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Zinsen und Kosten entstanden, ist BIOFA berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. BIOFA wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren.
  7. Soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst und seine Zahlungen einstellt oder BIOFA über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Ver- tragspartners im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden, ist BIOFA berechtigt, bezüglich sämtlicher sonstiger Verträge Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Erbringt der Kunde in diesem Fall den Kaufpreis oder die Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 2. Wochen nach Aufforderung durch BIOFA, so kann sich diese von Vertrag lösen. BIOFA hat dann Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 25 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Kunde ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
  8. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn dessen Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  9. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich BIOFA das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.
  2. Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich BIOFA das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
  3. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  4. Der Kunde ist verpflichtet, BIOFA einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
  5. BIOFA ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziffer 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
  6. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
    BIOFA tritt bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
    BIOFA nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. BIOFA behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungs-gemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  7. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag für BIOFA. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerbt BIOFA an der neuen Sache das Miteigentum im Ver- hältnis zum Wert der von uns gelieferten Sache zum Wert der von BIOFA gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen.
    Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, BIOFA nicht gehörenden Gegenständen vermischt ist.

 

§ 8 Gewährleistung

  1. Ist der Kunde Unternehmer beschränkt sich die Gewährleistung nach Wahl von BIOFA auf Nachbesserung oder Ersatzleistung.
  2. Ist der Kunde Verbraucher, so hat er zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. BIOFA ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unver- hältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung(Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen.
    Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
    Ersetzte Waren werden Eigentum von BIOFA.
  4. Unternehmer müssen BIOFA offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Empfang der Ware schriftlich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
    Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
    Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
    Verbraucher müssen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der vertragswidrige Zustand der Ware festgestellt wurde, über offensichtliche Mängel schriftlich unterrichten. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist der Zugang der Unterrichtung bei BIOFA. Unterlässt der Verbraucher diese Unterrichtung, erlöschen die Gewähr- leistungsrechte zwei Monate nach seiner Feststellung des Mangels. Dies gilt nicht bei Arglist von BIOFA. Die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels trifft der Verbraucher. Wurde der Verbraucher durch unzutreffende Herstelleraussagen zum Kauf der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft den Verbraucher die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
  5. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu.
    Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist.
    Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
    Dies gilt nicht wenn BIOFA die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
  6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
    Für Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Ablieferung der Ware.
    Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist für Verbraucher 1 Jahr ab Ablieferung der Ware.
    Dies gilt nicht, wenn der Kunde den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziffer 4. dieser Bestimmung). Bei Unternehmern ist die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen ausgeschlossen.
  7. Ist der Kunde Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertrags- gemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  8. Erhält der Kunde eine mangelhafte Verarbeitungsanleitung, ist BIOFA lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Verarbei- tungsanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Verarbeitungsanleitung der ordnungsgemäßen Verarbeitung entgegensteht.
  9. Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch BIOFA nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
  10. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
    ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Verarbeitung durch den Kunde oder Dritte, natürliche Ab- nutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeignete Baustoffe oder Untergründe, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von BIOFA zurückzuführen sind.
  11. Zur Vornahme aller von BIOFA nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit BIOFA dieser die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.
  12.  Änderungs- oder Nachbesserungsarbeiten, die von dem Kunden oder Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von BIOFA übernommen werden, schließen die Haftung und Gewährleistung aus.
  13. Zusatz von Zurücknahme bei Verträgen mit Unternehmern
    Sondermischungen aller Produkte RALL, NCS oder außerhalb der Standardtöne von BIOFA sind vom Umtausch oder der Rücknahme ausgeschlossen.
  14. Warenrücknahmen, die nicht unter die Gewährleistung fallen, werden nicht im Wert ausbezahlt, sondern nur als Gut- schrift als Neuware ausgestellt.

 

§ 9 Rücksendungen bei Verträgen mit Unternehmern

  1.  Außer den unter Ziffer 8. aufgeführten berechtigten Beanstandungen, dürfen Waren nur mit vorheriger Zustimmung von BIOFA zurückgesandt werden. Rechnungsnummer und Rechnungsdatum müssen angegeben sein.
  2. Sofern BIOFA eine Gutschrift erteilt, wird abhängig vom Zustand der Ware (neu, original verpackt, gebraucht), ein Abschlag in Höhe von mindestens 5 % des Verkaufswertes, mindestens jedoch von € 40,-- und die geltende Mehrwertsteuer, in Abzug gebracht. Dem Kunde bleibt der Nachweis offen, dass Wertminderung oder Aufwand nicht in dieser Höhe entstanden sind.
  3. Die Rücknahme von Waren stellt keinen Rücktritt, sondern eine Leistung an Erfüllung statt des Kunden im Rahmen des Kaufvertrages dar.
  4. BIOFA liefert keine Ware auf Probe, es sei denn, dass dies schriftlich vereinbart wurde.
  5. Im Rahmen eines Auftrages erstellte Etiketten sind vom Kunden unabhängig von der Abnahme des Produkts abzunehmen.

 

§ 10 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren vertragstypischen unmittelbaren Durchschnittsschaden.
    Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von BIOFA. Gegenüber Unternehmern haftet BIOFA bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
  2. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung.
    Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
  3. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn BIOFA grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von BIOFA zurechenbaren Körper- und Gesundheits- schäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

 

§ 11 Datenschutz

BIOFA ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit dieser erhaltenden Daten über den Kunden, gleich ob diese vom Kunde selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

 

 

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Teilunwirksamkeit

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehung zwischen BIOFA und den Geschäftspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand bei Verträgen mit Vollkaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen, ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Sitz von BIOFA.
    Das gleiche gilt, wenn der Vertragspartner seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt oder wenn sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt nicht bekannt ist.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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